Regel 20 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.
Regel 20 (1) EPÜ → Vermerk des Erfinders
Beschreibt, dass der genannte Erfinder auf der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift vermerkt wird.
Regel 20 (2) EPÜ → Vermerk nach rechtskräftiger Entscheidung
Erklärt, dass Absatz 1 auch anzuwenden ist, wenn ein Dritter eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.
AO EPÜ, Teil 2, Kapitel II → Erfindernennung
In diesem Kapitel werden die Anforderungen und Verfahren zur Nennung des Erfinders in der europäischen Patentanmeldung behandelt. Es umfasst die Einreichung, Bekanntmachung und Berichtigung der Erfindernennung sowie die Rechte des Erfinders, als solcher bekannt gemacht zu werden.