Behandlung europäischer Patente nach nationalem Recht

Artikel 175 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Behandlung europäischer Patente nach nationalem Recht bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.

Artikel 175 (4) EPÜ

Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats, ein europäisches Patent nach der Fassung des Übereinkommens zu behandeln, die auf ihn anzuwenden war, wird durch diesen Artikel nicht berührt.

siehe auch

Artikel 175 EPÜ → Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.