Begründete Erklärung oder teilweiser Recherchenbericht

Regel 63 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt entweder eine begründete Erklärung abgibt oder einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die Erklärung des Anmelders nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wird.

Regel 63 (2) EPÜ

Wird die Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig eingereicht oder reicht sie nicht aus, um den nach Absatz 1 festgestellten Mangel zu beseitigen, so stellt das Europäische Patentamt entweder in einer begründeten Erklärung fest, dass die europäische Patentanmeldung diesem Übereinkommen so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, oder es erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen teilweisen Recherchenbericht.

Diese begründete Erklärung oder dieser teilweise Recherchenbericht gilt für das weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht.

siehe auch

Regel 63 EPÜ → Unvollständige Recherche
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben, wenn die europäische Patentanmeldung dem Übereinkommen so wenig entspricht, dass sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik unmöglich sind.