Regel 5 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt die Einreichung einer Beglaubigung verlangen kann, wenn eine Übersetzung eines Schriftstücks erforderlich ist.
Ist die Übersetzung eines Schriftstücks erforderlich, so kann das Europäische Patentamt innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Einreichung einer Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt.
Wird die Beglaubigung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht, sofern nichts anderes bestimmt ist.
AO EPÜ, Teil 1, Kapitel I → Allgemeine Vorschriften
Dieses Kapitel behandelt die grundlegenden Anforderungen und Bestimmungen für das schriftliche Verfahren, die Einreichung von Unterlagen sowie die Sprachregelungen im Europäischen Patentamt. Es legt fest, wie Unterlagen eingereicht werden können und welche Sprachen im schriftlichen und mündlichen Verfahren verwendet werden dürfen.