Artikel 33 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat befugt ist, die Finanzordnung, das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die Versorgungsordnung, die Gebührenordnung und seine Geschäftsordnung zu erlassen und zu ändern.
Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu erlassen und zu ändern: a) die Finanzordnung; b) das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung; c) die Versorgungsordnung und Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend einer Erhöhung der Dienstbezüge; d) die Gebührenordnung; e) seine Geschäftsordnung.
Artikel 33 EPÜ → Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats zur Änderung bestimmter Vorschriften und zur Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts.