Artikel 33 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat befugt ist, zu beschließen, dass die Prüfungsabteilungen für bestimmte Gruppen von Fällen aus einem technisch vorgebildeten Prüfer bestehen können.
Der Verwaltungsrat ist befugt zu beschließen, dass abweichend von Artikel 18 Absatz 2 die Prüfungsabteilungen für bestimmte Gruppen von Fällen aus einem technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrung dies rechtfertigt. Dieser Beschluss kann rückgängig gemacht werden.
Artikel 33 EPÜ → Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
Beschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrats zur Änderung bestimmter Vorschriften und zur Ermächtigung des Präsidenten des Europäischen Patentamts.