Bedingungen der Einsichtnahme

Regel 145 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Bedingungen der Einsichtnahme bestimmt, einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

Regel 145 (2) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die Bedingungen der Einsichtnahme einschließlich der Fälle, in denen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

siehe auch

Regel 145 EPÜ → Durchführung der Akteneinsicht
Beschreibt die Durchführung der Akteneinsicht bei europäischen Patentanmeldungen und Patenten.