4.4 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) legt fest, dass die Bearbeitung der automatischen Abbuchungsaufträge am Ende des maßgebenden Zahlungstags erfolgt.
Das EPA bearbeitet automatische Abbuchungsaufträge am Ende des Tages, der den maßgebenden Zahlungstag im Sinne der Nummer 5 darstellt. Da alle anderen Abbuchungsaufträge den ganzen Tag über unmittelbar nach ihrem Eingang bearbeitet werden (siehe Nummer 7.2.1 VLK), sollten Inhaber laufender Konten dafür sorgen, dass auf ihrem Konto am Ende des maßgebenden Zahlungstags eine ausreichende Deckung für alle automatischen Abbuchungsaufträge vorhanden ist.
VAA, Abschnitt 4 → Automatische Abbuchung von Gebühren
Regelt den Prozess der automatischen Abbuchung von Gebühren beim EPA, einschließlich der Reihenfolge und Bedingungen der Abbuchung.