Nr. 14 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Möglichkeit und Bedingungen für automatische Abbuchungen von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt, wie in den Vorschriften für das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) festgelegt.
Das Amt bietet Inhabern eines laufenden Kontos die Möglichkeit, durch einen automatischen Abbuchungsauftrag automatische Abbuchungen zu veranlassen. Die Bedingungen für dieses Verfahren sind in den Vorschriften für das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) festgelegt.
VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
VAA → Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren