Artikel 121 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Fristen, die von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind.
Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die Fristen des Artikels 87 Absatz 1, des Artikels 108 und des Artikels 112a Absatz 4 sowie die Fristen für den Antrag auf Weiterbehandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Ausführungsordnung kann weitere Fristen von der Weiterbehandlung ausnehmen.
Artikel 121 EPÜ → Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Anmelder eine Frist versäumt hat.