Auskünfte über den Stand der Technik

Regel 141 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Auskünfte über den Stand der Technik.

Regel 141 (1) EPÜ → Einreichung der Recherchenergebnisse
Ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, hat eine Kopie der Recherchenergebnisse der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, einzureichen.

Regel 141 (2) EPÜ → Zugänglichkeit der Recherchenergebnisse
Die Kopie gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn sie dem Europäischen Patentamt zugänglich ist.

Regel 141 (3) EPÜ → Aufforderung zur Erteilung von Auskünften
Das Europäische Patentamt kann den Anmelder auffordern, Auskünfte über den Stand der Technik zu erteilen.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 7, Kapitel VII → Auskünfte über den Stand der Technik
Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an die Einreichung von Auskünften über den Stand der Technik durch den Anmelder, insbesondere bei Inanspruchnahme einer Priorität.