Ausgleich des Haushaltsplans

Artikel 42 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Haushaltsplan der Organisation auszugleichen ist und nach Maßgabe der in der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt wird.

Artikel 42 (1) EPÜ

Der Haushaltsplan der Organisation ist auszugleichen. Er wird nach Maßgabe der in der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt. Falls erforderlich, können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.

siehe auch

Artikel 42 EPÜ → Haushaltsplan
Beschreibt die Aufstellung und Ausgleichung des Haushaltsplans der Organisation.