Auflösung von Amts wegen

Nr. 2.3 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) erklärt die Möglichkeit des EPA, Konten von Amts wegen aufzulösen, wenn die VLK nicht eingehalten werden.

Nr. 2.3 VLK

Das EPA behält sich außerdem vor, Konten, bei denen die VLK und insbesondere deren Nummer 6.1 nicht eingehalten werden, von Amts wegen aufzulösen.

siehe auch

Nr. 2 VLK → Formvorschriften für die Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos Beschreibt die Anforderungen und Verfahren zur Eröffnung und Auflösung eines laufenden Kontos beim Europäischen Patentamt.