Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten der Beschwerdekammern

Regel 12a (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident der Beschwerdekammern die Beschwerdekammereinheit leitet und die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.

Regel 12a (2) EPÜ

Der Präsident der Beschwerdekammern leitet die Beschwerdekammereinheit und nimmt dazu die ihm vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

In Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortet sich der Präsident der Beschwerdekammern nur gegenüber dem Verwaltungsrat und untersteht dessen Weisungsbefugnis und Disziplinargewalt.

siehe auch

Regel 12a EPÜ → Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und Präsident der Beschwerdekammern
Legt die Organisation und Leitung der Beschwerdekammereinheit und die Rolle des Präsidenten der Beschwerdekammern fest.