Aufgaben des Präsidiums

Artikel 28 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Präsidium die Aufgaben wahrnimmt, die ihm der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist.

Artikel 28 (4) EPÜ

Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist.

siehe auch

Artikel 28 EPÜ → Präsidium
Beschreibt die Bildung und Aufgaben eines Präsidiums des Verwaltungsrats.