Auffüllungen

Nr. 3 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Verfahren und Anforderungen für die Auffüllung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt, einschließlich der notwendigen Angaben und Zahlungsmodalitäten.

Nr. 3.1 VLK → Mitteilung der Kontonummer und erste Zahlung
Nach Eröffnung des laufenden Kontos wird die Kontonummer mitgeteilt und eine erste Zahlung ist erforderlich.

Nr. 3.2 VLK → Zahlungen zur Auffüllung des Kontos
Zahlungen zur Auffüllung des Kontos müssen in Euro erfolgen und bestimmte Angaben enthalten.

Nr. 3.3 VLK → Gutschrift auf dem laufenden Konto
Der gezahlte Betrag wird mit Wirkung des Tages der Gutschrift auf dem Bankkonto des EPA gutgeschrieben.

siehe auch

VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.