Artikel 94 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder zur Stellungnahme und Änderung der Anmeldung auffordern kann.
Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung oder die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses Übereinkommens nicht genügt, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder so oft wie erforderlich auf, eine Stellungnahme einzureichen und, vorbehaltlich des Artikels 123 Absatz 1, die Anmeldung zu ändern.
Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 7/93, G 10/93.
Artikel 94 EPÜ → Prüfung der europäischen Patentanmeldung
Regelt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.