Regel 100 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beschwerdekammer die Beteiligten zur Stellungnahme auffordert.
Bei der Prüfung der Beschwerde fordert die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu Mitteilungen der Beschwerdekammer oder zu den Stellungnahmen anderer Beteiligter einzureichen.
Regel 100 EPÜ → Prüfung der Beschwerde
Beschreibt die Prüfung der Beschwerde.