Regel 141 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, Auskünfte über den Stand der Technik zu erteilen.
Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Auskünfte zu erteilen über den Stand der Technik im Sinne des Artikels 124 Absatz 1.
Regel 141 EPÜ → Auskünfte über den Stand der Technik
Beschreibt die Auskünfte über den Stand der Technik.