Regel 70 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, wenn der Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird.
Wird der Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt worden ist, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, und gibt ihm Gelegenheit, zu dem Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.
Regel 70 EPÜ → Prüfungsantrag
Legt fest, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen kann und beschreibt die Bedingungen für den Prüfungsantrag.