Regel 152 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Vertreter auffordert, die Vollmacht innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzureichen, wenn er dies versäumt hat.
Versäumt es ein Vertreter, eine solche Vollmacht einzureichen, so fordert ihn das Europäische Patentamt auf, dies innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen. Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente erstrecken.
Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.