Artikel 170 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Anwendung des Aufbringungsschlüssels für die Berechnung des Aufnahmebeitrags.
Werden besondere Finanzbeiträge für das Haushaltsjahr, das dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorausgeht, nicht mehr gefordert, so ist der in Absatz 2 genannte Aufbringungsschlüssel derjenige, der auf den betreffenden Staat auf der Grundlage des letzten Jahrs, für das besondere Finanzbeiträge zu zahlen waren, anzuwenden gewesen wäre.
Artikel 170 EPÜ → Aufnahmebeitrag
Regelt den Aufnahmebeitrag für Staaten, die dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten.