Aufbringungsschlüssel

Artikel 170 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Anwendung des Aufbringungsschlüssels für die Berechnung des Aufnahmebeitrags.

Artikel 170 (3) EPÜ

Werden besondere Finanzbeiträge für das Haushaltsjahr, das dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt vorausgeht, nicht mehr gefordert, so ist der in Absatz 2 genannte Aufbringungsschlüssel derjenige, der auf den betreffenden Staat auf der Grundlage des letzten Jahrs, für das besondere Finanzbeiträge zu zahlen waren, anzuwenden gewesen wäre.

siehe auch

Artikel 170 EPÜ → Aufnahmebeitrag
Regelt den Aufnahmebeitrag für Staaten, die dem Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten beitreten.