Regel 43 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass sich die Anzahl der Patentansprüche mit Rücksicht auf die Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten hat.
Die Anzahl der Patentansprüche hat sich mit Rücksicht auf die Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. Die Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu nummerieren.
Regel 43 EPÜ → Form und Inhalt der Patentansprüche
Legt fest, wie die Patentansprüche einer europäischen Patentanmeldung abzufassen sind.