Artikel 150 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anwendung des PCT nach Maßgabe dieses Teils.
Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, im Folgenden PCT genannt, ist nach Maßgabe dieses Teils anzuwenden.
Artikel 150 EPÜ → Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Regelt die Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT).