Anwendung der Vorschriften für das Verfahren

Regel 100 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Vorschriften für das Verfahren vor dem Organ, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, im Beschwerdeverfahren anzuwenden sind.

Regel 100 (1) EPÜ

Die Vorschriften für das Verfahren vor dem Organ, das die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

siehe auch

Regel 100 EPÜ → Prüfung der Beschwerde
Beschreibt die Prüfung der Beschwerde.