Regel 99 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) stellt klar, dass die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden sind.
Die Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung sind auf die Beschwerdeschrift, die Beschwerdebegründung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.
Regel 99 EPÜ → Inhalt der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung
Legt fest, welche Inhalte die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung enthalten müssen.