Anwendung auf Patente für Gruppen von Vertragsstaaten

Artikel 63 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erweitert die Anwendung der Verlängerungsregelung auf Patente, die für eine Gruppe von Vertragsstaaten gemeinsam erteilt wurden.

Artikel 63 (3) EPÜ

Absatz 2 ist auf die für eine Gruppe von Vertragsstaaten im Sinne des Artikels 142 gemeinsam erteilten europäischen Patente entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Artikel 63 EPÜ → Laufzeit des europäischen Patents
Legt die Laufzeit des europäischen Patents fest.