Regel 88 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass eine Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung beantragt werden kann.
Innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Kostenfestsetzung nach Absatz 2 kann eine Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Kostenfestsetzung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die vorgeschriebene Gebühr entrichtet worden ist.
Regel 88 EPÜ → Kosten aus zweckentsprechender Wahrung der Rechte
Beschreibt die Verteilung und Festsetzung der Kosten im Einspruchsverfahren.