Antrag auf Entscheidung

Regel 112 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Beteiligte eine Entscheidung beantragen kann, wenn er der Auffassung ist, dass die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft.

Regel 112 (2) EPÜ

Ist der Beteiligte der Auffassung, dass die Feststellung des Europäischen Patentamts nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 eine Entscheidung beantragen. Das Europäische Patentamt trifft eine solche Entscheidung nur dann, wenn es die Auffassung des Beteiligten nicht teilt; andernfalls unterrichtet es ihn.

siehe auch

Regel 112 EPÜ → Feststellung eines Rechtsverlusts
Beschreibt die Feststellung eines Rechtsverlusts.