Antrag auf Berichtigung

Regel 21 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.

Regel 21 (1) EPÜ

Eine unrichtige Erfindernennung wird nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, mit Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers berichtigt. Regel 19 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

Regel 21 EPÜ → Berichtigung der Erfindernennung
Legt fest, dass eine unrichtige Erfindernennung nur auf Antrag und nur mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten berichtigt wird.