Anspruchsgebühren für mehr als fünfzehn Patentansprüche

Regel 71 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) fordert den Anmelder auf, Anspruchsgebühren für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch zu entrichten.

Regel 71 (4) EPÜ

Enthält die europäische Patentanmeldung in der für die Erteilung vorgesehenen Fassung mehr als fünfzehn Patentansprüche, so fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder auf, innerhalb der Frist nach Absatz 3 für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch Anspruchsgebühren zu entrichten, soweit diese nicht bereits nach Regel 45 oder Regel 162 entrichtet worden sind.

siehe auch

Regel 71 EPÜ → Prüfungsverfahren
Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.