Regel 163 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Angaben zur Anschrift, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz bzw. Sitz innerhalb von zwei Monaten nachzureichen, wenn diese bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist nicht vorliegen.
Liegt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist die Anschrift, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz bzw. Sitz eines Anmelders nicht vor, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, diese Angaben innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.
Regel 163 EPÜ → Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt
Beschreibt die Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt.