Regel 68 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass in der veröffentlichten Anmeldung die benannten Vertragsstaaten angegeben werden.
In der veröffentlichten Anmeldung werden die benannten Vertragsstaaten angegeben.
Regel 68 EPÜ → Form der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte
Legt fest, in welcher Form die europäischen Patentanmeldungen und europäischen Recherchenberichte veröffentlicht werden.