Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten

Artikel 149a des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) behandelt die Möglichkeit der Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen zu schließen, die Fragen betreffen, die nach dem EPÜ nationalem Recht unterliegen.

Artikel 149a (1) EPÜ → Besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen oder Patente
Erlaubt den Vertragsstaaten, Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen oder Patente zu schließen, die nationale Rechtsfragen betreffen, wie die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Patentgerichts oder den Verzicht auf Übersetzungen europäischer Patente.

Artikel 149a (2) EPÜ → Verwaltungsrat und gemeinsame Einrichtungen
Ermächtigt den Verwaltungsrat, Mitglieder der Beschwerdekammern in einem europäischen Patentgericht oder einer gemeinsamen Einrichtung tätig werden zu lassen und Unterstützung durch das Europäische Patentamt zu gewähren.

siehe auch

EPÜ, Teil 9 → Besondere Übereinkommen
Der neunte Teil des EPÜ erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts.