Artikel 27 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten drei Jahre beträgt und Wiederwahl zulässig ist.
Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 27 EPÜ → Vorsitz
Beschreibt die Wahl und Amtszeit des Vorsitzenden und des Vizepräsidenten des Verwaltungsrats.