Amtswegige Auflösung bei Nullsaldo

Nr. 6.3 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt die Bedingungen für die amtswegige Auflösung eines Kontos mit Nullsaldo.

Nr. 6.3 VLK

Ein laufendes Konto, dessen Saldo gleich Null ist und für das in den vergangenen vier Jahren keine Kontobewegungen verzeichnet wurden, wird von Amts wegen aufgelöst.

siehe auch

Nr. 6 VLK → Funktionieren des laufenden Kontos
Regelt die Anforderungen an die Deckung und Überwachung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.