Amtssprachen und Urschrift

Artikel 177 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Amtssprachen des Übereinkommens und die Urschrift.

Artikel 177 (1) EPÜ

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

siehe auch

Artikel 177 EPÜ → Sprachen des Übereinkommens
Regelt die Sprachen des Übereinkommens und die amtlichen Fassungen.