Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Amts- und Rechtshilfe zwischen dem Europäischen Patentamt und den Gerichten oder Behörden der Vertragsstaaten.
Artikel 131 (1) EPÜ → Unterstützung durch Auskünfte und Akteneinsicht
Beschreibt die gegenseitige Unterstützung durch Auskünfte und Akteneinsicht.
Artikel 131 (2) EPÜ → Rechtshilfe bei Beweisaufnahmen und gerichtlichen Handlungen
Regelt die Rechtshilfe bei Beweisaufnahmen und anderen gerichtlichen Handlungen.
EPÜ, Teil 7 Kapitel 2 → Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Beschreibt die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden, einschließlich der Führung des Europäischen Patentregisters, der Akteneinsicht und der regelmäßigen Veröffentlichungen.