Allgemeines Fachwissen

Datenbanken, die zwar keine Enzyklopädien oder Handbücher im strengen Sinn sind, aber a) dem Fachmann als geeignete Quelle für die gesuchte Information bekannt sind, b) ohne unzumutbaren Aufwand nach dieser Information durchsucht werden können und c) die Information klar und unmissverständlich bereitstellen, ohne dass weiter gehende Recherchen notwendig wären, stellen allgemeines Fachwissen im Sinne der Rechtsprechung dar (siehe Nr. 9 der Entscheidungsgründe) und können als solches berücksichtigt werden, wenn es zu beurteilen gilt, ob ein prima facie neuheitsschädliches Dokument genügend Informationen enthält, um die Lehre ausführbar zu machen.1)

siehe auch

1)
T 0890/02 (Chimäres Gen/BAYER) vom 14.10.2004