Allgemeine Vollmachten

Regel 152 (4) EPÜ erlaubt die Einreichung allgemeiner Vollmachten, die zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten berechtigen.

Regel 152 (4) EPÜ

Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.

Allgemeine Vollmachten

Regel 152 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten allgemeine Vollmachten einreichen können, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen.

Regel 152 (4) EPÜ

Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.