8.1 der Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren (VAA) beschreibt die Durchführung einer Änderungsbuchung, wenn Änderungen der gebührenrechtlichen Grundlagen bekannt werden.
Werden dem EPA nach der tatsächlichen Ausführung der Abbuchung Änderungen der gebührenrechtlich relevanten Grundlagen für die Abbuchung bekannt, die dem EPA oder gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörde (siehe Nr. 12 VLK) vor dem maßgebenden Zahlungstag zugegangen sind, so führt das EPA gegebenenfalls eine Änderungsbuchung mit Wirkung für den ursprünglichen maßgebenden Zahlungstag durch.
VAA, Abschnitt 8 → Änderungsbuchung; Berichtigungsbuchung
Regelt die Durchführung von Änderungs- und Berichtigungsbuchungen bei Änderungen oder Unrichtigkeiten in der Abbuchung.