Änderungen oder Berichtigungen der mitgeteilten Fassung

Regel 71 (6) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erlaubt dem Anmelder, innerhalb der Frist Änderungen oder Berichtigungen zu beantragen oder an der letzten vorgelegten Fassung festzuhalten.

Regel 71 (6) EPÜ

Wenn der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz 3 begründete Änderungen oder Berichtigungen in der ihm mitgeteilten Fassung beantragt oder an der letzten von ihm vorgelegten Fassung festhält, so erlässt die Prüfungsabteilung im Falle ihrer Zustimmung eine neue Mitteilung nach Absatz 3; andernfalls nimmt sie das Prüfungsverfahren wieder auf.

siehe auch

Regel 71 EPÜ → Prüfungsverfahren
Beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder.