Änderung der Anmeldungen

Artikel 123 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, die europäische Patentanmeldung zu ändern.

Artikel 123 (1) EPÜ

Die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent kann im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung geändert werden. In jedem Fall ist dem Anmelder zumindest einmal Gelegenheit zu geben, von sich aus die Anmeldung zu ändern.

Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte

siehe auch

Artikel 123 EPÜ → Änderungen
Regelt die Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.