Abschrift des schriftlichen Gutachtens

Regel 121 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens erhalten.

Regel 121 (3) EPÜ

Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.

siehe auch

Regel 121 EPÜ → Beauftragung von Sachverständigen
Beschreibt die Beauftragung von Sachverständigen.