Regel 124 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten eine Abschrift der Niederschrift erhalten.
Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
Regel 124 EPÜ → Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen
Beschreibt die Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen.