Abschrift der Niederschrift

Regel 124 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten eine Abschrift der Niederschrift erhalten.

Regel 124 (4) EPÜ

Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

siehe auch

Regel 124 EPÜ → Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen
Beschreibt die Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen.