Die in diesem Protokoll vorgesehenen Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Dreiviertelmehrheit getroffen (Artikel 35 Absatz 2 [→ Abstimmungen] des Übereinkommens). Die Vorschriften über Stimmenwägung (Artikel 36 [→ Stimmenwägung] des Übereinkommens) sind anzuwenden.