Ablehnung des Sachverständigen

Regel 121 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten den Sachverständigen ablehnen können.

Regel 121 (4) EPÜ

Die Beteiligten können den Sachverständigen ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet das Organ des Europäischen Patentamts, das für die Beauftragung des Sachverständigen zuständig ist.

siehe auch

Regel 121 EPÜ → Beauftragung von Sachverständigen
Beschreibt die Beauftragung von Sachverständigen.