Ein eingetragenes Design kann in geänderter Form bestehen bleiben,
sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das eingetragene Design seine Identität behält.
Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.
DesignG → Designgesetz
§2 DesignG → Designschutz
§33 DesignG → Nichtigkeit
§34 DesignG → Antragsbefugnis
DesignG → Rechtsinhaber