Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn
Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG ist ein eingetragenes Design nichtig, wenn die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG ist.
Ein Design ist nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform eines „Erzeugnisses“ im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG, das heißt eines industriellen oder handwerklichen Gegenstands (§ 1 Nr. 2 DesignG), wiedergegeben wird, sondern beispielsweise ein Naturprodukt.1)
Ein Design ist ferner nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt.2)
Enthält eine Einzelanmeldung eines eingetragenen Designs mehrere Darstellungen des Designs, kann fraglich sein, ob die Anmeldung die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergibt. In derartigen Fällen ist der Schutzgegenstand [§ 37 (1) DesignG → Gegenstand des Schutzes] durch Auslegung [→ Auslegung der Darstellungen des Musters] zu ermitteln.3)
Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
Der Inhaber des eingetragenen Designs kann wegen Nichtigkeit in die Löschung einwilligen.
Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.
Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.
Nach § 33 Abs. 5 DesignG kann die Nichtigkeit eines eingetragenen Designs auch nach einem – nur für die Zukunft wirkenden, damit Ansprüche für die Vergangenheit unberührt lassenden - Verzicht festgestellt oder erklärt werden mit der Folge, dass die Schutzwirkungen der Eintragung des angegriffenen Designs ab Unanfechtbarkeit des Beschlusses, als von Anfang an nicht eingetreten gelten (§ 33 Abs. 4 DesignG).4)
Da das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten, nicht schutzfähigen Designs jedoch nur solange besteht, als das Recht noch wirksam und in Kraft ist, bedarf es eines Feststellungs- bzw. Rechtschutzinteresses der Antragstellerin entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO.5)
Die Frage, ob ein eigenes Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin vorliegt, darf jedoch nicht nach allzu strengen Maßstäben beurteilt werden. Hinreichender Anlass, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht danach schon dann, wenn der Antragsteller Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen wegen zurückliegender Handlungen ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in Betracht kommt.6)
DesignG → Designgesetz