Ein eingetragenes Design wird gelöscht
Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.
DesignG → Designgesetz
§9 DesignG → Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten
§35 DesignG → Teilweise Aufrechterhaltung
DesignG → Rechtsinhaber